Was ist zu tun, wenn mehrere Angehörige zusammen eine Immobilie erben?

Erben mehrere Angehörige ein Haus oder eine Eigentums­wohnung, dann muss sich die Erben­gemeinschaft einigen, was mit der geerbten Immobilie künftig passieren soll. Sollte die Entscheidung auf die Vermietung der Immobilie fallen, bleibt die Erben­gemein­schaft bestehen.

Beschließt sie hingegen einen Verkauf oder eine Begründung von Wohn­eigentum (d. h. eine Aufspaltung in rechtlich verselbstst­ändigte Wohn­einheiten), dann wird die Erben­gemein­schaft aufgelöst.

Beim Verkauf der Immobilie gibt es für die Erben­gemein­schaft zwei Optionen: Entweder die Immobilie wird an einen Dritten veräußert oder aber an einen Miterben. So wird der Miterbe Allein­eigentümer des Erbes. Letzteres ist nur möglich, wenn der Miterbe über die finanziellen Mittel verfügt, die anderen Erben auszuzahlen.

Enthält der Nachlass ein Mehr­familien­haus, so kann es zu einer Aufteilung der Immobilie in mehrere Einheiten kommen. Bei einer Umwandlung von Wohn­eigentum müssen aber bestimmte gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Mieter haben in diesem Fall ein sogenanntes Vorkaufs­recht.

Möchte hingegen ein Mitglied der Erben­gemein­schaft selbst in die Immobilie einziehen, sind die Vorgaben gemäß § 577a BGB zum Eigen­bedarf entscheidend.

Bei einem Verkauf der Immobilie oder einer Begründung von Wohn­eigentum ist die Auflösung der Erben­gemein­schaft erst dann möglich, wenn alle Voraus­setzungen dafür erfüllt sind. Darunter fällt u. a. das Begleichen von Nachlass­verbind­lich­keiten.

Wenn Sie Teil einer Erben­gemein­schaft sind und darüber nachdenken, Ihre Immobilien zu veräußern, kommen Sie gerne auf uns zu! Wir bewerten Ihre Immobilie in kurzer Zeit und unter­breiten Ihnen ein faires Angebot!

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