Was ist zu tun, wenn mehrere Angehörige zusammen eine Immobilie erben?
Erben mehrere Angehörige ein Haus oder eine Eigentumswohnung, dann muss sich die Erbengemeinschaft einigen, was mit der geerbten Immobilie künftig passieren soll. Sollte die Entscheidung auf die Vermietung der Immobilie fallen, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.
Beschließt sie hingegen einen Verkauf oder eine Begründung von Wohneigentum (d. h. eine Aufspaltung in rechtlich verselbstständigte Wohneinheiten), dann wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Beim Verkauf der Immobilie gibt es für die Erbengemeinschaft zwei Optionen: Entweder die Immobilie wird an einen Dritten veräußert oder aber an einen Miterben. So wird der Miterbe Alleineigentümer des Erbes. Letzteres ist nur möglich, wenn der Miterbe über die finanziellen Mittel verfügt, die anderen Erben auszuzahlen.
Enthält der Nachlass ein Mehrfamilienhaus, so kann es zu einer Aufteilung der Immobilie in mehrere Einheiten kommen. Bei einer Umwandlung von Wohneigentum müssen aber bestimmte gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Mieter haben in diesem Fall ein sogenanntes Vorkaufsrecht.
Möchte hingegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft selbst in die Immobilie einziehen, sind die Vorgaben gemäß § 577a BGB zum Eigenbedarf entscheidend.
Bei einem Verkauf der Immobilie oder einer Begründung von Wohneigentum ist die Auflösung der Erbengemeinschaft erst dann möglich, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Darunter fällt u. a. das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten.
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