Erbschaftssteuer auf Immobilien entsteht immer dann, wenn jemand stirbt und Sie eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Haus erben (und das Erbe auch annehmen).
Auf Seiten des Erben liegt ein so genannter Erwerb von Todes wegen vor. Sämtliche gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt sowohl von den Freibeträgen, die sich je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen unterscheiden, als auch vom aktuellen Verkehrswert der vererbten Immobilie ab. Der Steuersatz und die Steuerklasse spielen ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer.
Erben Sie eine Immobilie, und nehmen Sie das Erbe an, dann müssen Sie laut § 30 ErbStG beim zuständigen Finanzamt (das Finanzamt, welches auch zuletzt für den Verstorbenen zuständig war) das Erbe innerhalb von drei Monaten mitteilen. Das Finanzamt wird dann klären, ob das Erbe steuerpflichtig ist.
Für den Fall, dass der oder die Verstorbene direkt vor seinem/ihrem Tod in der betreffenden Immobilie gelebt hat, sind Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner von der Erbschaftssteuer befreit (§ 13 ErbStG), sofern der Erbe die Immobilie auch unmittelbar weiter nutzt.
Gibt der Erbe die Selbstnutzung innerhalb der nächsten 10 Jahre durch Verkauf, Vermietung, Leerstand oder unentgeltliche Überlassung auf, dann entfällt die Steuerbefreiung auch rückwirkend (sogenannter Nachversteuerungsvorbehalt).
Bei Kindern ist lediglich der Teil, der eine Wohnfläche von 200 m² übersteigt, zu versteuern. Für Ehegatten oder Lebenspartner greift diese Flächenbeschränkung jedoch nicht.
Sollten Sie nach Abwägung aller Möglichkeiten einen Verkauf Ihrer geerbten Immobilie anstreben, beraten wir Sie gerne!
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